Von reitschuster.de
Der Hausärzteverband in Mecklenburg-Vorpommern fordert Änderungen bei den geltenden Corona-Regeln. Die Landesregierung von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) wird demnach aufgefordert, die Isolations- und Quarantäneregelungen zu ändern.
In MV werden derzeit 50 Prozent mehr PCR-Tests durchgeführt als im Bundesdurchschnitt. Nach Einschätzung des Verbandes sei dies in diesem Maße aber gar nicht mehr nötig. Die Bestätigung von Schnelltests mit einem PCR-Test sei nicht notwendig, teuer und binde Kapazitäten.
Der stellvertretende Verbandsvorsitzender des Verbandes, Tilo Schneider, schlägt vor, nur einen PCR-Test durchzuführen, wenn ein Arzt dies für ausdrücklich notwendig hält. Patienten sollten einfach daheimbleiben, wenn sie sich krank fühlen, „so wie bei jeder anderen Krankheit auch“, erklärt Schneider. Schnelltests in qualifizierten Zentren seien “sehr selten falsch positiv”. Dies mache die dann folgenden PCR-Test weitestgehend überflüssig.
Seine Sichtweise begründet der Verbandsvorsitzende trotz der hohen Zahl der Neuinfektionen mit dem milden Verlauf der Omikron-Variante.
Alle medizinisch nicht mehr begründbaren Regelungen müssten abgeschafft werden, um die erwartete Belastung des Gesundheitssystems in Folge der Flüchtlingskrise möglichst gering zu halten, fordert Schneider. Seine Position begründet er mit dem milden Verlauf der Omikron-Variante; trotz der vielen Neuinfektionen seien die Maßnahmen nicht mehr notwendig.
Da die Vorzeigepflicht mit dem in vielen Bundesländern in Kraft tretenden Basisschutz am 2. April wegfällt, wird die Anzahl der durchgeführten Tests stark abfallen und damit auch die Anzahl der gemessenen “Infizierten”. Da MV als erstes Bundesland zum Hotspot erklärt wurde, gelten 2/3G Regelungen zumindest hier weiterhin.
Für den Beschluss zur Einführung der Hotspot-Regelung hagelte es Kritik für die Landesregierung Schwesig. Die Welt schreibt: „Mecklenburg-Vorpommern erklärt sich selbst zu einem großen Hotspot. Die Begründung der Ministerin ist eine Farce: Sie übergeht Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes, zugleich werden etwa ‚Pathogenität‘ und ‚Infektiosität‘ verwechselt. Das darf juristisch keinen Bestand haben.“
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