Von Kai Rebmann
Nichts wurde unversucht gelassen, um möglichst viele Bundesbürger zur sogenannten „Corona-Impfung“ zu bewegen. Los ging es mit Gratis-Bratwürsten oder Freikarten für Bundesliga-Spiele. Nachdem sich aber schon bald herausgestellt hatte, dass sich damit kaum noch jemand hinter dem Ofen hervorlocken lässt, wurden die richtig schweren Geschütze aufgefahren. Man drohte den Menschen offen mit der Vernichtung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Existenz.
Letzteres geschah unter anderem durch die Verordnung einer, wie man spätestens heute weiß, sowohl hinsichtlich ihrer Länge als auch ihrer Strenge vollkommen sinnbefreiten und vor allem rechtswidrigen Quarantäne unter gleichzeitiger Verweigerung der Erstattung des damit verbundenen Verdienstausfalls. Die Guten, sprich die Geimpften, kamen dabei jedoch ins Töpfchen, während auf die Schlechten, ergo die Ungeimpften, das Kröpfchen wartete. Verdienstausfall wurde zwar erstattet, aber nur jenen, die sich brav an die Regeln hielten und „die Ärmel hochkrempelten“.
Als Grundlage dafür diente das Infektionsschutzgesetz, genauer gesagt der Paragraf 56. Dort heißt es unter anderem: „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde […] eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Klage einer Zeitarbeitsfirma erfolgreich
Auf eben diesen Passus berief sich im vorliegenden Fall auch das Land Baden-Württemberg bzw. das Regierungspräsidium Freiburg. Der Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma infizierte sich Ende 2021 mit Corona und musste sich deshalb in der Zeit vom 9. bis 24. Dezember in Quarantäne begeben. Symptome, die zu einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit hätten führen können, verspürte der Mann jedoch nur an den ersten fünf Tagen. In den folgenden zehn Tagen blieb der Arbeitnehmer zwar symptomfrei, war laut den durchgeführten Tests aber weiterhin „positiv“. Die „Anordnung einer Absonderung“ blieb deshalb bis Heiligabend bestehen.
Die Zeitarbeitsfirma zahlte ihrem Mitarbeiter daraufhin einen Verdienstausfall in Höhe von 476,39 Euro und verlangte diesen Betrag vom Land Baden-Württemberg zurück. Das Regierungspräsidium Freiburg berief sich seinerseits aber auf das Infektionsschutzgesetz und verweigerte die Erstattung, da der Mitarbeiter nicht geimpft war und deshalb die angeordnete Quarantäne – so die Sichtweise im Ländle – hätte vermeiden können. Ferner sei die „Impfung“ in Deutschland seit Januar 2021 „öffentlich empfohlen“ und seit September 2021 habe es ausreichend Impfstoff gegeben, um die gesamte Bevölkerung mit zwei Dosen zu impfen, so die weitere Argumentation.
Das Verwaltungsgericht Freiburg bezog indes einen anderen Standpunkt. Die Richter im Breisgau vertreten zwar die Meinung, dass die Impfung „sinnvoll“ sei, aber eben nicht geeignet, um eine Quarantäne „mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ zu vermeiden. Stichwort „Schutzimpfung“: Das Robert-Koch-Institut habe die Impfeffektivität zum fraglichen Zeitpunkt, also im Dezember 2021, zwar mit 68 Prozent angegeben. Dieser Wert berücksichtigt jedoch nur solche Fälle, die auch symptomatisch verlaufen sind. Unter Einbeziehung der symptomlos infizierten Geimpften sinkt dieser Wert entsprechend weiter ab.
Urteil noch nicht rechtskräftig
In erster Instanz wurde das Land Baden-Württemberg im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage zur Erstattung des Verdienstausfalls an die Zeitarbeitsfirma verurteilt. Mit „dieser Impfung“ sei eine Quarantäne „nicht sicher“ zu vermeiden gewesen, so der Tenor in der Urteilsbegründung, weshalb die Erstattung auch für Ungeimpfte zu bezahlen sei.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Diesem Fall wurde seitens des Gerichts „grundsätzliche Bedeutung“ beigemessen, weshalb es die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim ausdrücklich zugelassen hat.
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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.
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