Verfassungsgericht: Maskenpflicht an Schulen war gesetzwidrig Nachricht aus Wien

Man weiß nicht, was unglaublicher ist: Die Nachricht aus Österreich oder die Tatsache, dass sie in den großen deutschen Medien weitgehend totgeschwiegen wird – obwohl sie ausgesprochen relevant ist. Allein schon das Verschweigen einer so wichtigen Nachricht beweist eigentlich, wie weit sich große Teile unserer Medien von ihrer Aufgabe und ihrem Informationsauftrag entfernt haben. Aber nun zur Nachricht: „Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat eine weitere Verordnung der Regierung in Sachen Pandemiebekämpfung als gesetzeswidrig aufgehoben. Konkret geht es um die im Frühjahr erlassene Verordnung, mit der Klassen geteilt wurden und Maskenpflicht in der Schule (außer im Unterricht) verordnet wurde.“ Diese Nachricht stammt vom öffentlich-rechtlichen österreichischen Sender ORF. Und die offizielle Mitteilung des Gerichts können Sie im Original hier nachlesen.

Für den Verfassungsgerichtshof (VfGH) der Alpenrepublik waren der Meldung zufolge „die Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministeriums zur Maskenpflicht und Teilung von Schulklassen im Zuge der Coronavirus-Maßnahmen im Frühjahr ‘nicht erkennbar‘“. Eine Überprüfung der Beschwerde gegen die Maskenpflicht im Präsenzunterricht habe es dabei aber nicht gegeben, so die Verfassungsrichter: „Dass die Verordnung ohne nachvollziehbare Grundlage erstellt wurde, reiche aus, um eine Gesetzwidrigkeit festzustellen.“

Laut der Meldung hat das österreichische Bildungsministerium trotz entsprechender Aufforderung der Verfassungshüter keine Akten darüber vorgelegt, wie die entsprechende Verordnung zustande gekommen sei. Damit habe die Regierung nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die angefochtenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. „Diese Maßnahmen waren daher rechtswidrig verordnet worden“, entschied Österreichs höchstes Gericht.

Das Bildungsministerium stellt den Sachverhalt ganz anders da. Demzufolge habe die Behörde „die Maßnahmen in einer ausführlichen Stellungnahme dargelegt“, so der ORF. Demnach müssten entweder die Verfassungsrichter lügen, oder die Unterlagen müssten verschlampt worden sein – von wem auch immer.

Der Verwaltungsrechtsexperte Peter Bußjäger von der Uni Innsbruck schrieb auf Twitter, das Spektakuläre an dem Fall sei, „dass die Bundesregierung nicht imstande war, Akten vorzulegen. Wir hatten das Problem schon mehrfach, aber noch nicht in dieser Dimension.“

Im Sommer hatte sich auch bei einer Klage in Deutschland gegen die bayerischen Behörden herausgestellt, dass diese für zahlreiche Corona-Maßnahmen keinerlei Akten über die Entscheidungsprozesse vorlegen konnten. Sie hatten offenbar keine, weil alles nur mündlich ablief (siehe hier). Anders als in Österreich ist hier aber bislang nichts darüber bekannt, dass Gerichte die Entscheidungen deswegen aufgehoben hätten.

Die Klage vor dem Verfassungsgerichtshof in Österreich war im Mai von Eltern und ihren Kinder eingereicht worden. Sie richtete sich gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (der ORF bezeichnet sie als „Schutz“) außerhalb des Unterrichts. Die Kläger machten geltend, die für das ganze restliche Schuljahr 2019/2020 geltende Verordnung habe „gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Privatleben und das Recht auf Bildung“ verstoßen.

Schon im Sommer hätte der österreichische Verfassungsgerichtshof rückwirkend Bestimmungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen aufgehoben. Er berief sich dabei auf das Legalitätsprinzip in der österreichischen Verfassung: Das besagt, dass Verwaltungshandeln wie der Erlass einer Verordnung nur auf Basis von Gesetzen erfolgen darf. Die dürften zwar durchaus Spielraum für Verordnungen lassen, so die Richter. Die Behörden müssen dann aber genau darlegen, auf welcher Grundlage sie ihre Maßnahmen treffen.

Es ist ein interessantes Gedankenexperiment, die Entscheidung der österreichischen Richter auf deutsche Verordnungen zu Corona und insbesondere zur Maskenpflicht an Schulen zu übertragen. Kritiker bemängeln seit langem, auch deutsche Behörden würden die Grundlagen für die Maßnahmen nicht ausreichend darlegen. Zu einem konkreten Fall bzw. einer parlamentarischen Anfrage diesbezüglich in Kürze mehr.

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Bild: privat/Sergej Finn
Text: red

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