Corona-Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen war rechtmäßig OVG Münster deckt weiter das offizielle Corona-Narrativ

Von Daniel Weinmann

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-„Pandemie“ führten zu beispiellosen Einschränkungen der Grundrechte. Der vorgebliche Gesundheitsschutz heiligte sämtliche Mittel. Die Gerichte zeigten sich fast geschlossen als Erfüllungsgehilfen der Bundesregierung. Von der im Grundgesetz verankerten Gewaltenteilung als eines der elementarsten Prinzipien einer Demokratie konnte keine Rede sein.

Unvergessen bleiben wird sicherlich der Weimarer Amtsrichter, der wegen Rechtsbeugung angeklagt worden war, weil er im April 2021 anordnete, dass die Kinder an zwei Weimarer Schulen keine Masken mehr tragen müssten. Er begründete seine einstweilige Anordnung mit dem Kindeswohl. Das Landgericht Erfurt hatte den Richter Ende August zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Fragwürdig genug, blieb man damit zumindest unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die für drei Jahre Haft ohne Bewährung plädiert hatte.

Dies ist allerdings nur ein kleiner Lichtblick im Dunkel der deutschen Justiz, denn erst an diesem Montag wartete das Oberverwaltungsgerichts Münster mit einem Beschluss auf, das einmal mehr das offizielle Corona-Narrativ deckt. Acht Schüler aus unterschiedlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen hatten im Frühjahr 2021 gegen die Corona-Testpflicht an Schulen in Deutschlands bevölkerungsreichstem Bundesland geklagt.

Ewiggestrige Argumente zugunsten der 'Coronabetreuungsverordnung'

Die Testpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, argumentierten die Schüler, und die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen und Nachweisen stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zudem befürchteten sie eine Stigmatisierung im Falle eines positiven Testergebnisses.

Der 13. Senat des OVG wies sämtliche Anträge ab – und bestätigte stattdessen: Schüler durften während der „Pandemie“ zu Recht vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden, wenn sie regelmäßige Coronatests verweigern. Die Richter beriefen sich nicht zuletzt auf die sogenannte „Coronabetreuungsverordnung“ aus dem Jahr 2021, nach der nur Personen am Präsenzunterricht teilnehmen durften, die an dem von der Schule für sie angesetzten Corona-Selbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben.

Die in dieser Verordnung geregelte Testpflicht war laut dem Vorsitzende des Senats rechtmäßig. Dass selbst der maßgeblich von Christian Drosten mitentwickelte PCR-Test keinen zuverlässigen Nachweis für eine Infektion erbringen kann, äußerte schon damals die WHO (Reitschuster.de berichtete). An den Münsteraner Richtern scheint diese Nachricht ebenso vorbeigegangen zu sein wie ungezählte weitere Analysen, die die Wertlosigkeit der Selbsttests aufzeigten. Unter dem Deckmantel des Schutzes vor dem damals „neuartigen“ Virus legitimieren die Juristen selbst heute noch den Eingriff in die Grundrechte auf schulische Bildung und informelle Selbstbestimmung.

Oberverwaltungsrichter lassen keine Revision zu - warum wohl?

„Durchgreifende Bedenken“ sieht man am Oberverwaltungsgericht in Münster nicht. Ebensowenig die Vorbehalte der Antragsteller im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Risiken durch die Inhaltsstoffe der Selbsttests. Schließlich sei zu erwarten, dass das schulische Personal, das die Tests beaufsichtige, in der Lage sei, die richtige Anwendung der Coronaselbsttests zu vermitteln.

Ebenfalls zum Corona-Sprech der Maßnahmen-Hardliner passt das Argument, dass die Antragsteller ebenso wie alle anderen Schüler in Nordrhein-Westfalen gar nicht an den Coronaselbsttests in Schulen teilnehmen müssten. Schließlich sehe die „Coronabetreuungsverordnung“ als zumutbare Alternative ja die Möglichkeit vor, selbst einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorzulegen.

Ganz sicher scheinen sich die OVG-Richter ihrer Sache gleichwohl nicht zu sein. Zumindest legt dies ihre Entscheidung nahe, keine Revision zuzulassen. Eine Beschwerde dagegen ist zwar möglich, doch darüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

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Daniel Weinmann arbeitete viele Jahre als Redakteur bei einem der bekanntesten deutschen Medien. Er schreibt hier unter Pseudonym.

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