Die Akte „Genesenenstatus“: Verrat an Grundprinzipien der Wissenschaft Anwälte analysieren eklatantes Fehlverhalten der Politik und Justiz

Ein Gastbeitrag

In den Medien scheint neben ersten vorsichtigen kritischen Bewertungen einzelner Corona-Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen ein neues Narrativ vorbereitet zu werden: die kollektive Unwissenheit. Im Kern müssten sich alle Maßnahmen zur Bekämpfung der „Coronapandemie“ einer nachträglichen Kritik entziehen, da die handelnden Akteure es einfach nicht besser wissen konnten. Die Sachlage sei im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen unklar gewesen. Nach Ansicht der Autoren stellt sich dieser Versuch bei näherer Betrachtung als reine Schutzbehauptung dar, mit der die Beteiligten versuchen, sich ihrer politischen und moralischen Verantwortung zu entziehen.

Dieser Mechanismus soll anhand des Genesenenstatus und der natürlichen Immunität exemplarisch nachgezeichnet werden. Denn bereits im Jahr 2021 lagen zahlreiche wissenschaftlichen Studien und Einlassungen von Fachexperten zum Thema der natürlichen Immunität vor. Einzig zur Kenntnis nehmen wollte man sie nicht. Vielmehr wurden alle Erkenntnisse, die begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Exekutive hervorriefen, verschwiegen, ignoriert und zensiert. Hätte man die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt, wären Maßnahmen wie 2G nie zu rechtfertigen gewesen. Dass auch die Gerichte dieser Entwicklung nicht Einhalt geboten haben, lässt sich nur mit der Weigerung einer rechtsstaatlich angemessenen Prüfung erklären.

Ausgangslage

Bis heute hört man von Seiten nahezu aller politischen Akteure in Bund und Ländern, dass eine Impfung gegen SARS-CoV-2 einen besseren Schutz gegen eine Corona-Infektion gewähren würde als eine natürliche Infektion ohne COVID-Impfung. Diese Aussage hat sich nicht erst jetzt im Jahr 2023 als falsch erwiesen. Lediglich die Datenlage hierzu ist über die letzten drei Jahre nochmals deutlich breiter geworden. So weiß man heute wie auch damals, dass die natürlich erworbene Immunität nicht nur einen besseren Schutz vor Reinfektion im Vergleich zur COVID-Impfung gewährt, sondern auch einen starken und langanhaltenden Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bietet, während die Wirkung einer COVID-Impfung nach sehr kurzer Zeit bereits erheblich abnimmt. Andere Nebenwirkungen und mittelfristige Folgen sind hierbei noch nicht einmal berücksichtigt.

Erst jüngst wurde in einer in der Zeitschrift Lancet veröffentlichten neuen Meta-Studie die Überlegenheit natürlicher Immunität bestätigt. In dieser Meta-Studie wurden 65 Studien zum Thema natürliche Immunität ausgewertet. Dort kam man zu dem Ergebnis, dass die durch eine Infektion erworbene Immunität viel robuster sei und länger anhielte als die Immunität nach zwei oder drei Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff. Die Studie zeigte, dass eine vorherige Corona-Infektion nach 10 Monaten einen Schutz von 78,6% gegen eine erneute Infektion mit den ursprünglichen Wuhan-, Alpha- oder Delta-Varianten und von 36,1% gegen Omikron bietet. Der Schutz vor schweren Erkrankungen blieb nach 10 Monaten bei allen Varianten bei etwa 90%.

Das Absurde an der Sache: Bereits bei Einführung von 2G/3G-Maßnahmen im Herbst 2021 war dies nach der eindeutigen Studienlage klar. Zahlreiche wissenschaftliche Studien belegten schon im Sommer/Herbst 2021 eine robuste natürliche Immunität von mindestens 10–12 Monaten nach einer durchgemachten COVID-Infektion. Auch das Robert-Koch-Institut (RKI) sprach im November 2021 auf seiner Homepage von „mindestens 6–10 Monaten“ natürlicher Immunität. Das Paul-Ehrlich-Institut ging im Januar 2022 davon aus, dass „Antikörper bis 430 Tage nach der Genesung von SARS-CoV-2 nachweisbar sind, ohne dass ein Endpunkt absehbar sei“. Mittlerweile gehen die aktuellen Studien zu diesem Thema sogar von ein bis zwei Jahren, wenn nicht sogar von einer lebenslangen effektiven Immunität aus.

Darüber hinaus galt es bereits Ende 2021 als anerkannt, dass von Genesenen keine höhere Übertragungsgefahr ausging als von Geimpften. Vielmehr sollte nach einigen dieser Studien die Viruslast im Rachen von COVID-Geimpften sogar höher sein. Im Oktober 2022 hatte eine Pfizer-Managerin im Rahmen einer Anhörung vor dem EU-Parlament vor laufender Kamera zugegeben, dass die COVID-Impfstoffe nie auf einen Übertragungsschutz hin geprüft worden seien. Auch in der empirischen Realität war dies zu beobachten: In den Krankenhäusern und Intensivstationen waren Anfang 2022 so gut wie keine Genesenen ohne COVID-Impfung anzutreffen, aber laut Wochenberichten des RKI überproportional viele COVID-Geimpfte (80–95%).

Trotz dieser Ausgangslage und des Wissens um die Studienlage wurde der Genesenenstatus im Herbst 2021 nicht von 6 Monaten auf etwa 10 Monate verlängert, sondern im Januar 2022 – in einem Willkürakt – sogar auf lediglich 90 Tage verkürzt. Für gesunde und genesene Menschen, deren Corona-Infektion mehr als 90 Tage zurücklag, bedeutete dies: Nahezu vollständiger Ausschluss vom sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben über mehrere Monate. Gleichzeitig waren die betroffenen Genesenen zum Teil menschenfeindlichen Äußerungen im öffentlichen Diskurs ausgesetzt. Von ihnen ging nie eine größere Gefahr aus als von COVID-Geimpften – und dies bei einer damals bereits bekannten ohnehin geringen Infektionstodesrate von SARS-CoV-2 von ca. 0,15%. In der Rückschau muss angenommen werden, dass diese Maßnahmen einzig den Zweck verfolgten, auch Genesene zu einer COVID-Impfung zu drängen. Vielleicht sollten auf diese Weise auch die vom Gesundheitsministerium bestellten 9 Dosen der Corona-Impfstoffe pro Bundesbürger an den Mann, die Frau oder Kinder gebracht werden.
Bis heute gibt es von Seiten der Beteiligten weder eine öffentliche Entschuldigung für dieses Handeln noch eine Richtigstellung zu den damals zu Unrecht nicht berücksichtigten Erkenntnissen.

Versäumnisse des Gesetzgebers

Wie konnte es dazu aber überhaupt kommen? Der Genesenenstatus wurde vom Gesetzgeber im Mai 2021 erstmals in das Gesetz eingeführt. Damals wurde der Genesenenstatus für sechs Monate gewährt; als genesen galt nur, wer seine COVID-Infektion per PCR-Test nachgewiesen hatte (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV). Laut Gesetzesbegründung hat sich der Gesetzgeber dabei auf insgesamt drei wissenschaftliche Studien bezogen. Diese hatten einen Untersuchungszeitraum von ca. sechs Monaten zugrunde gelegt und waren im Jahr 2020 durchgeführt worden. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass nach einer durchgemachten Coronavirus-Infektion eine stabile natürliche Immunität auch nach sechs Monaten gegeben war. Einen längeren Zeitraum hatten die Studien jedoch auch nicht untersucht.

Der Gesetzgeber hätte die Vorschrift des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV also bei neuer Erkenntnislage zwingend anpassen müssen. Denn bei Grundrechtseinschränkungen hat der Gesetzgeber die Pflicht, diese ständig zu überprüfen und zu aktualisieren bzw. aufzuheben, wenn neue Erkenntnisse vorliegen. Dies ist auch in § 1 Abs. 2 IfSG verankert. Dort heißt es, dass die Corona-Maßnahmen am aktuellen Stand der Wissenschaft auszurichten sind. Die Evaluierung und Anpassung hat der Gesetzgeber jedoch schlicht unterlassen. Es wurden weder neue Studien berücksichtigt noch die Gesetzeslage hieran angepasst.

RKI als Erfüllungsgehilfe

Im Januar 2022 wurde die Befugnis, die Dauer des Genesenenstatus und die Nachweismethode zu bestimmen, vom Gesetzgeber in einer Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf das RKI übertragen. Das RKI als die „wissenschaftliche Instanz“ wich von der eigenen früheren Bewertung und den bekannten zahlreichen Studien ab und senkte die Dauer des Genesenenstatus auf 90 Tage ab. Dabei zählen die ersten 28 Tage ab positivem PCR-Testergebnis nicht mit – unter dem Strich betrug der Genesenenstatus damit nur 68 Tage.

Das RKI begründete die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage mit sechs Studien. Diese Studien beschäftigten sich mit einigen Themen, nur nicht mit dem der natürlichen Immunität nach einer durchgestandenen Corona-Infektion. In den vom RKI berücksichtigten Studien ging es vielmehr um die Schutzdauer von COVID-Impfungen. Sie zeigten, dass die durch die Impfung erworbene Immunität nach zweifacher Impfung bei der Delta-Variante bereits nach sechs Monaten auf nahezu Null fällt und sogar ins Negative dreht und der Schutz durch den sogenannten Booster bei der damals vorherrschenden Omikron-Variante im Schnitt nur 40 Tage anhalte. Die noch größere Absurdität dabei: Die Studien, die das Verpuffen der Booster-Impfung bei der Omikron-Variante nach kürzester Zeit belegten, wurden als Nachweis für die Verkürzung des Genesenenstatus zitiert.

Mit dieser Verkürzung wurden nicht nur die wissenschaftlichen Erkenntnisse durch das RKI geleugnet. Die deutsche Bundesregierung manövrierte sich damit auch international ins Abseits. So betrug der Genesenenstatus in den Nachbarstaaten Anfang 2022 sechs Monate bzw. ein Jahr (Schweiz, Österreich und Niederlande).

Der gleichzeitige Ausfall der Gerichte

Auch die Gerichte setzten dieser erkennbaren gesetzgeberischen Willkür kein Ende. Die Verkürzung des Genesenenstatus wurde zwar von einigen Verwaltungsgerichten im Februar/März 2022 gekippt. Sie stützten sich dabei jedoch lediglich auf formale und nicht inhaltliche Gründe. So wurde die Delegation des Gesetzgebers auf das RKI, die Zeitdauer und Nachweismethode des Genesenenstatus festzulegen, aufgrund eines Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz verworfen. Dieser Grundsatz besagt, dass die wesentlichen Entscheidungen bei Grundrechtseinschränkungen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen und nicht an die Verwaltung delegiert werden dürfen.
Einige Verwaltungsgerichte wiesen zwar im Rahmen ihrer Entscheidungen darauf hin, dass keiner (!) der vom RKI zitierten sechs Studien ein Nachweis für eine Verkürzung des Genesenenstatus zu entnehmen sei. So haben die Verwaltungsgerichte München (Beschluss vom 3.3.2022, Az.: M 26a E 22.678) und Osnabrück (Beschluss vom 04.02. 2022, Az.: 3B 4/22) beispielsweise in einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Februar/März 2022 festgestellt, „dass sich die vom RKI zitierten Studien überhaupt nicht mit der Dauer des Genesenenstatus befassen“, die Studien „keine wissenschaftliche Begründung für die Reduzierung des Genesenenstatus auf 90 Tage enthalten“, das Gericht „Zweifel an der Argumentation des RKI“ habe, die „fachliche Begründung unvollständig“ sei und das Gericht „keine vernünftige wissenschaftliche Erklärung für die unterschiedliche Risikobewertung bei Vollgeimpften (die vor längerer Zeit geimpft wurden) und Personen, die in den letzten drei Monaten von Covid genesen sind“ sehe. Die von den Verwaltungsgerichten getroffenen Entscheidungen galten jedoch nur für die jeweils klagenden Parteien.
Trotz dieser vereinzelten Ausführungen haben es die Gerichte versäumt, den vom RKI festgelegten Genesenenstatus aus inhaltlichen Gründen zu verwerfen. Eine Steilvorlage für den Gesetzgeber, der die 90 Tage dann im März 2022 in ein Bundesgesetz (unter Behebung der formalen Mängel) aufnahm (§ 22a Abs. 2 IfSG) und die Delegation auf das RKI zur Behebung der formalen Mängel strich.

War Justitia nicht nur blind, sondern auch taub?

Aber dem nicht genug. Gerichte, denen die entscheidenden Fragen zum Genesenenstatus vorgelegt wurden, kamen zum Teil nicht einmal dem elementarsten Prüfungsauftrag der Kontrolle exekutiven Handelns nach. Ein extremer, aber sicherlich nicht einmaliger Vorgang betrifft das VG Würzburg (Urteil vom 04.08.2022, Az: W 8 K 22.107).

In dem dortigen Verfahren hatte ein Kläger auf Ausstellung eines Genesenennachweises geklagt. Die Infektion des Klägers lag sieben Monate zurück, er hatte aber immer noch einen hohen Antikörperspiegel. Der Kläger hatte in dem Verfahren umfassend vorgetragen und dabei zahlreiche Studien sowie die Stellungnahmen des RKI und der STIKO ausgewertet. Das VG Würzburg wies sein Begehren zunächst im einstweiligen Rechtsschutz (Beschluss vom 21. Dezember 2021, Az.; W 8 E 21.1606) mit der Begründung ab, dass die wissenschaftliche Situation unklar sei und der Kläger sich ja – wenn er infolge 2G-Maßnahmen nicht vom sozialen Leben ausgeschlossen sein wolle – einfach impfen lassen könne. Das Gericht berief sich zum Beleg der unklaren wissenschaftlichen Lage auf eine einzige (!) Studie, die auch von der Gesellschaft für Virologie immer wieder zitiert wurde. In dieser Studie heißt es, dass geimpfte Personen einen fünfmal besseren Schutz haben würden als genesene Personen. Wenn man die Studie jedoch weiter als die Überschrift liest, stellt sich heraus, dass in der Studie die Antikörperspiegel von frisch geimpften Personen mit denen von genesenen Personen verglichen wurden, deren Infektion 12 Monate zurücklag. Die Methodik und das Design der Studie waren also gänzlich ungeeignet, um einen besseren Schutz von Geimpften als Schlussfolgerung zuzulassen. Zudem zeigten die Anhänge der Studie, dass sich die Antikörperspiegel in beiden Gruppen nach 12 Monaten annähern und sehr ähnlich sind. Die Richter am Verwaltungsgericht Würzburg haben sich aber leider wohl nicht einmal die Mühe gemacht, die sechs Seiten lange Studie zu lesen.

Das Gericht stelle lapidar fest: „Auch die Vielzahl der vorgelegten Studien des Klägers vermag die Expertise des RKI nicht zu erschüttern.“ Dabei wurden die eigenen Aussagen des RKI nicht einmal vom Gericht zur Kenntnis genommen. Das Gericht hatte dabei auch übersehen, dass das RKI als weisungsabhängige Bundesbehörde nicht als neutraler Experte in Betracht kommen kann. Es untersteht den Weisungen des Bundesgesundheitsministeriums. Das Gericht hat damit quasi eine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers vorgenommen, die es so im geltenden Verwaltungsrecht nicht gibt. Unklarheiten dürfen bei wesentlichen Grundrechtseinschränkungen nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Auch in dem Hauptsacheverfahren, indem eigentlich umfangreich zu prüfen gewesen wäre, ist – soweit ersichtlich – genauso verfahren worden. Der Vortrag des Klägers wurde schlichtweg ignoriert. Eine klare Verletzung rechtlichen Gehörs – wie in zahlreichen anderen Gerichtsverfahren zu Corona-Themen.

Das wissenschaftsferne BVerfG

Die bewusste Ignoranz einer eindeutigen wissenschaftlichen Lage hat das Bundesverfassungsgericht in negativer Hinsicht noch überboten: In seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vom 27. April 2022 (BVerfG 1 BvR 2649/21, Rn. 201) hat das Gericht – obwohl der Genesenenstatus keine Bedeutung für das Verfahren hatte – die 90 Tage als angemessen bewertet. Es heißt dort: „Gesicherte Erkenntnisse, wonach die nach einer überstandenen Infektion bestehende Immunität auch über einen Zeitraum von 90 Tagen nach der zugrundeliegenden Testung hinaus fortbesteht, gibt es nicht.“ Zur Begründung wird wiederum allein das RKI zitiert. Über die Frage, warum das BVerfG zu diesem Thema in diesem Verfahren überhaupt Ausführungen gemacht hat, lässt sich nur spekulieren. Damals stand die Rechtmäßigkeit der Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) an. Vielleicht wollte man die spätere Entscheidung des BVerwG vorwegnehmen, indem man die rasch nachlassende Wirkung der COVID-Impfstoffe in der eigenen Entscheidung negierte.
Interessanterweise hat der Gesetzgeber dann im Sommer 2022 den Genesenenstatus und den Impfstatus auf 90 Tage gleichgezogen (§ 22a Abs. 2 IfSG). Dies gilt bis heute fort.

Wiederholung oder Aussöhnung?

Leider ist die „Akte Genesenenstatus“ ein weiterer unrühmlicher Teil des Gesamtkomplexes Corona. Nicht nur, dass der Gesetzgeber konsequent wissenschaftliche Erkenntnisse ignoriert hat, die dem eigenen politischen Narrativ widersprachen. Er hat es vielmehr bis heute unterlassen, den Genesenenstatus an die wissenschaftliche Realität anzupassen. Die Gerichte haben in weiten Teilen ihren verfassungsrechtlichen Prüfungsauftrag nicht ernst genommen. Dazu hätte zwingend gehört, Aussagen des RKI kritisch auf Plausibilität und Richtigkeit zu überprüfen sowie ganz allgemein die Rolle des RKI und der STIKO als abhängige Bundesbehörden und gleichzeitige „unabhängige Experten“ kritisch in Verfahren zu würdigen.

Wie kann vor diesem Hintergrund eine Aufarbeitung des gesetzlichen und judikativen Unrechts gelingen? Eine klare Benennung aller fehlerhaften Maßnahmen des Gesetzgebers und Entscheidungen der Judikative können nur ein erster Anfang sein. Viel wichtiger ist es, die systematischen Mängel zu benennen, um ähnliche Auswüchse von Willkür in der Zukunft zu verhindern. Wünschenswert wäre daneben die Schaffung eines neuen Wiederaufnahme-Grundes in Verfahren, bei denen sich die Urteile innerhalb kürzester Zeit aufgrund von eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen als klare Fehlentscheidung herausgestellt haben. Auf diese Weise könnte noch einmal neu entschieden werden. Dies macht das erlittene Unrecht für die Betroffenen zwar nicht rückgängig, würde aber zumindest eine gewisse Rehabilitierung mit sich bringen. Das könnte ein zu begrüßender Mosaikstein im großen Bild der Wiedergutmachung und Aussöhnung nach drei verlorenen Corona-Jahren sein.

Nach dem, was ich erlebt habe, und meiner Operation, muss ich meine Arbeit deutlich ruhiger angehen und mich schonen. Dazu haben mich die Ärzte eindringlich aufgefordert. Und ich glaube, das bin ich meinen Nächsten, meinem Team und auch Ihnen schuldig. Wir wollen ja noch eine Weile etwas voneinander haben! Und nach drei Jahren mit Vollgas und an vorderster Front hat der Motor etwas Schonung verdient. Umso mehr bin ich Ihnen dankbar für Ihre Unterstützung! Sie ist auch moralisch sehr, sehr wichtig für mich – sie zeigt mir, ich bin nicht allein und gibt mir die Kraft, weiterzumachen! Und sie gibt mir die Sicherheit, mich auch ein wenig zurücklehnen zu können zur Genesung. Auf dass wir noch ein langes Miteinander vor uns haben! Ganz, ganz herzlichen Dank!

Aktuell sind (wieder) Zuwendungen via Kreditkarte, Apple Pay etc. möglich – trotz der Paypal-Sperre: über diesen Link. Alternativ via Banküberweisung, IBAN: DE30 6805 1207 0000 3701 71. Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut.

Mein aktuelles Video:

Mein ganz persönliches Osterwunder – was ich erlebt habe, hat mein Leben auf den Kopf gestellt:

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Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Die Autoren sind als angestellte Rechtsanwälte tätig. Sie haben in den letzten Jahren mehrere Verfahren privat zu Corona-Maßnahmen geführt. Die Autoren möchten gerne anonym bleiben.

Bild: Shutterstock

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