Staatsanwaltschaft ermittelt wegen grob fahrlässiger Tötung Tatwaffe: Corona

Von reitschuster.de

Im Dezember 2021 infizierte sich ein in einem Mehrparteienhaus in Kärnten wohnender Rentner mit Corona. Mitte Januar 2022 verstarb der betagte Patient in einem Krankenhaus im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Infektion. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte war das Virus auch die Todesursache. In einer Nachbarwohnung lebte im Dezember 2021 eine Frau, die während dieser Zeit mehrfach gegen ihren „Absonderungsbescheid“ verstoßen und zumindest ihre Wohnung verlassen haben soll, einige Augenzeugen wollen sie sogar im Freien vor dem Haus gesehen haben. Angehörige des Verstorbenen sahen die Quarantäne-Verweigerin offenbar als einzig mögliche Infektionsquelle an und erstatteten Strafanzeige, woraufhin die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Ermittlungen wegen des Verdachts der grob fahrlässigen Tötung sowie vorsätzlicher Gemeingefährdung durch übertragbare Krankheiten aufnahm. So weit die Vorgeschichte eines Falles, der in Österreich laut Angaben der Kleinen Zeitung bisher ohne Beispiel ist.

Vor wenigen Tagen ließ die Staatsanwaltschaft Klagenfurt über ihre Sprecherin Tina Frimmel-Hesse mitteilen, dass sich der Verstorbene laut eines medizinischen Sachverständigen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bei seiner Nachbarin angesteckt habe, da bei beiden derselbe Virusstamm nachgewiesen worden sei. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob auch tatsächlich Anklage erhoben wird, steht den Angaben zufolge aber noch aus. Das eingeholte Gutachten reiche dafür noch nicht aus, wie die Sprecherin erklärte, es müssten darüber hinaus noch weitere Zeugen sowie die Beschuldigte selbst vernommen werden. Anscheinend hat bei der Staatsanwaltschaft in Klagenfurt in den letzten sechs Monaten noch niemand die Zeit dafür gefunden, sich mit der Frau zu unterhalten, oder es aus welchen Gründen auch immer schlicht nicht als notwendig erachtet.

Vieles deutet auf einen Schauprozess hin

Es ist sicherlich nur ein bemerkenswerter Zufall, dass der Fall von den Medien in der Alpenrepublik gerade zu einer Zeit wieder aufgewärmt wird, in der die Quarantänepflicht in Österreich zum 1. August 2022 auslaufen soll. Der Verstoß gegen eben diese Zwangsmaßnahme, die im Dezember 2021 noch galt, und von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt als „vorsätzliche Gemeingefährdung durch übertragbare Krankheiten“ gewertet wird, wäre der Beschuldigten wohl relativ leicht nachzuweisen und könnte dementsprechend verfolgt und geahndet werden. Für spektakuläre Schlagzeilen taugt ein solches Vergehen aber kaum, da es in Kärnten, Österreich und darüber hinaus in den vergangenen Monaten unzählige vergleichbare Fälle gegeben haben dürfte.

Spannend wird also die Frage sein, wie die Staatsanwaltschaft den zweiten, weitaus schwerwiegenderen Vorwurf der „grob fahrlässigen Tötung“ gerichtsfest nachweisen will. Klar ist: Der Ankläger muss nicht nur beweisen, dass die Quarantäne-Verweigerin als alleinige (!) Infektionsquelle in Betracht kommt, sondern es müssen bei dem Geschädigten auch alle anderen Todesursachen außer Corona ausgeschlossen werden können. Da über den allgemeinen Gesundheitszustand des verstorbenen Seniors in der Öffentlichkeit nichts bekannt wurde, kann darüber aber nur spekuliert werden.

Staatsanwaltschaft steht vor der Quadratur des Kreises

Darüber hinaus gibt es inzwischen wohl unzählige Linien, Stämme und Subtypen der verschiedenen Coronavirus-Varianten. Ob allein die Tatsache, dass das Vorhandensein desselben Stammes, wie es im medizinischen Gutachten festgestellt wurde, vor Gericht als Beweis dafür ausreicht, dass sich der eine Träger nur beim anderen angesteckt haben kann, muss zumindest angezweifelt werden. Wenn dem so wäre, läge die Vermutung nahe, dass die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hätte. Demgegenüber steht die in der Wissenschaft inzwischen als gesichert geltende Erkenntnis, dass eine Ansteckung bzw. Weitergabe des Virus bei einer nur flüchtigen Begegnung, etwa im Hof, Keller oder Treppenhaus, praktisch ausgeschlossen ist.

Die Staatsanwaltschaft müsste also auch nachweisen, dass es einen ausreichend langen Kontakt zwischen der Beschuldigten und dem Verstorbenen gegeben hat, der eine Ansteckung plausibel macht. Dann wiederum müsste man sich aber die Frage stellen, warum der Senior einen solchen Kontakt nicht einseitig vermieden hat, da es laut den Medienberichten aus Österreich in der Nachbarschaft allgemein bekannt gewesen sein soll, dass die Beschuldigte sich mit Corona infiziert hatte und sich deshalb in Quarantäne befand. Unter Berücksichtigung all dieser Punkte dürfte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt bei der Beweisführung gegen die Beschuldigte, zumindest soweit es den Vorwurf der grob fahrlässigen Tötung betrifft, also vor der juristischen Quadratur des Kreises stehen. Gut möglich also, dass die Quarantäne-Verweigerin aus Kärnten keine Haftstrafe von bis zu drei Jahren zu befürchten hat, sondern allenfalls eine happige Geldstrafe wegen des Verstoßes gegen den Absonderungsbescheid.

Vielleicht sollte am Ende des Tages aber auch nur ein medienwirksames Exempel statuiert werden, um mögliche „Nachahmer“ abzuschrecken. Denn zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Februar 2022 konnte noch niemand ahnen, dass die Quarantänepflicht in Österreich ab dem 1. August 2022 der Vergangenheit angehören würde.

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

Bild: Shutterstock
Text: reitschuster.de

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