Star-Komponistin darf vorerst nicht zwangsgeimpft werden Der Rechtsstaat zuckt noch

Von Kai Rebmann

Wird am Ende für Inna Zhvanetskaya doch noch alles gut? Gestern haben wir über das Schicksal der jüdischen Holocaust-Überlebenden berichtet. Der Ukrainerin drohte laut Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt nicht nur die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie, sondern auch eine Zwangsimpfung. Aktivisten brachten die Frau daraufhin an einem unbekannten Ort in Sicherheit. Die Berichterstattung über diesen unfassbaren Fall sorgte bei unseren Lesern für eine Welle der Empörung. Jetzt gibt es aber endlich auch einmal gute Nachrichten, die zumindest etwas Hoffnung auf ein Happy End machen und zeigen, dass der Rechtsstaat in Deutschland zumindest in Teilen noch funktioniert. Nicht zuletzt ist dieser Fall aber auch ein weiterer Beleg dafür, wie wichtig kritischer Journalismus ist, der den Finger in die Wunde legt.

Besonders bemerkenswert an dem Beschluss des Amtsgerichts in Bad Cannstatt war die Tatsache, dass beide Maßnahmen – Unterbringung in der Psychiatrie und Zwangsimpfung – zur sofortigen Wirksamkeit bestimmt waren. Im Klartext: Die von Zhvanetskaya eingelegte Berufung zum Landgericht Stuttgart hatte demnach keine aufschiebende Wirkung. Wie sinnvoll das ist, wenn es um eine (irreversible) Zwangsimpfung geht, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden. Auch deshalb sprachen einige Beobachter von Willkür und Rechtsbeugung durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt.

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Zhvanetskaya-Anwalt meldet sich zu Wort

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses wurden jetzt auch durch das Landgericht Stuttgart bestätigt. Holger Fischer, der Anwalt der jüdischen Holocaust-Überlebenden, meldete sich via Telegram zu Wort. Zum aktuellen Stand im Fall Inna Zhvanetskaya schrieb der Jurist:

„Das Landgericht Stuttgart hat meinem Eilantrag im Hinblick auf die Zwangsimpfung stattgegeben und die sofortige Wirksamkeit sowie die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt einstweilen, also bis zur Entscheidung über die Beschwerde, ausgesetzt. Hinsichtlich der Unterbringung wurde keine Entscheidung bezüglich der Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit und der Vollziehung getroffen. Heißt also: Die Betroffene darf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zwangsgeimpft werden, kann aber weiter sofort in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

Das Gericht hat sich dabei davon leiten lassen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde. Wenn die Betroffene dann schon geimpft wäre, könne das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden. Soll heißen: Eine bereits getätigte Injektion könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden, es würde dauernder Rechtsverlust eintreten. Dass die sofortige Wirksamkeit der Unterbringung nicht ausgesetzt und sie also vorerst weiter vollzogen werden kann, überrascht mich im Übrigen nicht: Denn an dem die Erforderlichkeit und Alternativlosigkeit der Unterbringung befürwortenden Sachverständigengutachten kommt die Beschwerdekammer zunächst nicht vorbei.

Es wird nötig sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, diesmal mit russischsprachigem Übersetzer oder gleich einem russischsprachigen Sachverständigen. Ich habe bereits entsprechende Fachärzte genannt bekommen. Und in der Zwischenzeit basteln wir an einem Konzept, wie die Betroffene adäquat in ihrer Wohnung versorgt werden kann, und legen es dem Gericht auf den Tisch. Ich werde der Beschwerdekammer entsprechende konstruktive Vorschläge machen. Bei aller – dringend notwendigen – juristischen Kritik an dem Beschluss des Amtsgerichts ist es mir wichtig, auch in die Zukunft zu blicken und Lösungen vorzuschlagen.“

Ohrfeige für das AG Stuttgart-Bad Cannstatt

Es ist schön zu sehen, wie nüchtern und sachlich Holger Fischer seine Argumente und die Beweggründe des Landgerichts Stuttgart hier vorträgt – insbesondere wenn man die Hintergründe dieses Falles bedenkt. Für die Richter in Bad Cannstatt ist das Urteil des Landgerichts Stuttgart jedoch eine schallende Ohrfeige. Selbst für juristische Laien liegt es auf der Hand, dass eine Zwangsimpfung mit einem dauernden Rechtsverlust einhergeht. Umso mehr gilt dies für einen „Impfstoff“, der nachweislich nicht wirkt, oder jedenfalls nicht so wirkt, wie er sollte. Jeder, der es wissen will, weiß inzwischen, dass die im Beschluss genehmigte „Grundimmunisierung“ weder vor Ansteckung noch Weitergabe des Virus schützt. Das hätte sich eigentlich auch bis ans Amtsgericht in Bad Cannstatt herumsprechen können.

Den Ausführungen des Anwalts ist zudem zu entnehmen, dass Zhvanetskaya während der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich in ihrer Muttersprache auszudrücken. Die Star-Komponistin spricht offenbar nur sehr gebrochenes Deutsch, was nicht unwesentlich dazu beigetragen haben könnte, dass ihr unter anderem Größenwahn, organische Wesensveränderungen und Wahnvorstellungen attestiert wurden. Ein Leser hat in den Kommentaren zu dem ursprünglichen Artikel sinngemäß sehr zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei Künstlern überdies immer um einen besonderen Schlag von Menschen handelt, die auf Außenstehende im Zweifel etwas sonderbar wirken können.

Wäre Zhvanetskaya nicht von Aktivisten „entführt“ worden – die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart wäre womöglich zu spät gekommen. Dann nämlich, wenn man die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits geimpft hätte.

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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

Bild: Screenshot Youtube-Video report24

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