Gesinnungsjustiz schlägt wieder zu – und stellt Störenfriede kalt Volksverhetzung, Beleidigung, Körperverletzung?

Von Kai Rebmann

In Deutschland ist seit einigen Jahren ein besorgniserregender Trend festzustellen. Das Hetzen gegen Minderheiten scheint längst zum Volkssport geworden zu sein. Noch nie war es hierzulande so einfach, Minderheiten zu beleidigen, zu denunzieren oder auf sonstige Weise verächtlich zu machen. Zumindest dann, wenn es die „Richtigen“ trifft.

Sie haben es längst gemerkt, es geht hier nicht um Migranten, Homosexuelle oder religiöse Minderheiten in der Opferrolle. Hier ist die deutsche Justiz regelmäßig mit der „ganzen Härte des Rechtsstaats“ zur Stelle. Kuschelig geht es in den hiesigen Gerichtssälen nur dann zu, wenn es um die Diffamierung von Andersdenkenden geht – falls überhaupt Anklage erhoben wird, was in solchen Fällen selten genug der Fall ist.

Was seit Anfang 2020 gegen Kritiker der Corona-Politik an Hass und Hetze vom Stapel gelassen wurde – und ungestraft blieb – geht eigentlich auf keine Kuhhaut. Hier geht es zu einem Sammelsurium, das ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Rufen wir uns diese Aussagen ins Gedächtnis und schauen dann, wie der Tatbestand der Volksverhetzung (Paragraf 130) im Strafgesetzbuch definiert wird:

„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung […] oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Aus aktuellem Anlass werden inzwischen die Wähler einer bestimmten Oppositionspartei zum gesellschaftlichen Abschuss freigegeben – angefeuert durch prominente Einpeitscher wie dem Präsidenten des Verfassungsschutzes von Thüringen („brauner Bodensatz“) oder auch dem „Spalter von Bellevue“.

Haftstrafen für ‚Rechtsextremist‘ und ‚König von Deutschland‘

Am Donnerstag saßen an verschiedenen Orten in Sachsen-Anhalt zwei der „Bösen“ auf der Anklagebank – und prompt wurden die Samthandschuhe wieder in der untersten Schublade versteckt. Vor dem Amtsgericht Wittenberg musste sich Peter Fitzek verantworten. Der 57-jährige lehnt die Bundesrepublik als Staat ab, hat bereits im Jahr 2012 das „Königreich Deutschland“ ausgerufen und sich selbst zu dessen Oberhaupt ernannt.

Wer nun aber glaubt, Fitzek sei aus diesem Grund vor Gericht gezerrt worden, der sieht sich getäuscht. Die Vorwürfe wiegen ungleich schwerer: Der „König von Deutschland“ soll am 1. März 2022 im Landratsamt Wittenberg eine Frau „gegen eine Tür gestoßen“ und anschließend „nach ihr getreten“ haben. Zudem habe Fitzek bei dieser Gelegenheit auch noch zwei Angehörige der Bundeswehr beschimpft, so der Vorwurf.

Das Urteil: Acht Monate Freiheitsstrafe – ohne Bewährung! Klar, das Verhalten eines Gentlemans alter Schule mag anders aussehen. Aber rechtfertigen es die beschriebenen Vorgänge tatsächlich, jemanden deshalb für mehrere Monate im Gefängnis verschwinden zu lassen? Oder steckt doch etwas Anderes dahinter?

Weil man gegen den selbsternannten „König von Deutschland“ – von dessen Allüren man ja halten kann, was man will – aber offenbar nichts Handfestes vorzubringen hatte, stürzte man sich nun auf etwas, das in anderen Zusammenhängen wohl als Bagatelle durchgegangen wäre. Dieser Eindruck entsteht jedenfalls, wenn man den Richterspruch aus Wittenberg mit Urteilen „gegen“ (oder besser: „für“) Kinderschänder, Vergewaltiger oder ähnlich „schwere Jungs“ vergleicht.

‚Unschuldsvermutung‘ – beim MDR nur eine Floskel

In eben diese Kategorie lässt sich wohl auch das Verfahren gegen Sven Liebich vor dem Amtsgericht Halle/Saale einordnen. An diesem Beispiel lässt sich auch die unrühmliche Rolle skizzieren, die die Medien in solchen Fällen nur allzu oft spielen.

So berichtete etwa der MDR vor rund drei Wochen über den anstehenden Prozess und bescheinigte Liebig „mit seinen Demos seit Jahren für Unruhe in Halle“ zu sorgen. Der „Rechtsextremist“ – in anderen Zusammenhängen wäre hier wohl „Aktivist“ zu lesen gewesen – verkaufe über seinen Online-Shop „unter anderem T-Shirts und Aufkleber mit zum Teil rassistischen Bildern und Sprüchen“. In der Liste der angebotenen Motive fänden sich darüber hinaus „verschwörungsideologische Bilder und Sprüche“, so die Zwangsgebühren-Anstalt.

Wiederholt ist beim MDR vom „bekannten und mehrfach vorbestraften Rechtsextremisten“ die Rede. Jetzt stehe Liebich „wegen zahlreicher Vorwürfe aktuell erneut vor Gericht“. In diesem Stil, mit der Aufzählung einer ganzen Latte an Dingen, die der „Rechtsextremist“ verbrochen haben soll, geht es weiter. Erst ganz zum Schluss – im drittletzten Absatz – erfahren die Leser: „In der Vergangenheit waren die meisten Verfahren gegen ihn eingestellt worden.“

Und – natürlich – gelte die Unschuldsvermutung, „solange Sven Liebich in dem Verfahren nicht rechtskräftig verurteilt ist“, beteuert der MDR, womit er einem bekannten Muster folgt: Erst mit allerlei Dreck werfen, um dadurch eine implizite Vorverurteilung entstehen zu lassen – und dann pflichtschuldig über die Unschuldsvermutung philosophieren.

Ein Jahr und sechs Monate Gefängnis

Am Donnerstag wurde schließlich das Urteil verkündet: Sven Liebich muss für anderthalb Jahre ins Gefängnis, unter anderem wegen Volksverhetzung und übler Nachrede. Im Kern ging es dabei um die über besagten Online-Shop vertriebenen Artikel. Das Verkaufen etwa von Baseballschlägern mit „einer sich gegen Linksextreme richtender Aufschrift“ bezeichnete die Richterin als „nicht witzig, sondern widerlich“.

Bemerkenswert: Weil der Angeklagte laut Gericht „höflich und angemessen“ aufgetreten ist, waren ihm von diesem grundsätzlich „gute Chancen auf eine Bewährungsstrafe“ bescheinigt worden. Zudem sei Liebich einem Bericht der „Mitteldeutschen Zeitung“ zufolge von seinem letzten Arbeitgeber „vor allem wegen der medialen Berichterstattung“ entlassen worden, habe aber kürzlich eine neue Stelle als Außendienstler angetreten.

Umso größer dann die „Überraschung“, dass sich das Gericht trotz all dieser Umstände, die sich durchaus hätten strafmildernd auswirken können – wenn man das denn gewollt hätte –, offenbar doch nicht zu einer Bewährung durchringen konnte. Liebich habe sich „nicht von seinem Verhalten distanziert“, so die Richterin zur Begründung.

Oder lag es letztlich doch eher daran, dass sich der „Rechtsextremist“ nicht von seiner „falschen“ Meinung distanziert hat?

Auf Sie kommt es an! 

Mein Dechiffrier-Video über die Methoden von Markus Lanz hat das ZDF dreimal auf Youtube sperren lassen. Der Schuss ging nach hinten los. Ich habe es im freien Internet auf Rumble hochgeladen. Da wurde es binnen weniger Tage fast drei Millionen Mal aufgerufen. Offenbar, weil die Algorithmen „kritische“ Inhalte nicht ausbremsen wie bei Youtube. Ein Leser rechnete aus, dass damit mehr Zuschauer meine kritische Analyse der Sendung gesehen haben als die Sendung selbst. Auch mein Dechiffriert-Video zu dem Hetzstück des ZDF über Hans-Georg Maaßen wurde auf Rumble über 2,7 Millionen Mal geklickt. Das macht Mut! Aber es kostet auch sehr viel Zeit und Energie – im konkreten Fall eine Nachtschicht. Umso dankbarer bin ich für Ihre Unterstützung. Ohne die wäre meine Arbeit nicht möglich, weil ich weder Zwangsgebühren noch Steuermillionen bekomme, und auch keinen Milliardär als Sponsor habe. Dafür bin ich unabhängig!
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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

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